Krankenfahrten werden zu üblichen Krankenkassensätzen abgerechnet. Nach Vereinbarung rechnen wir nötige Krankentransporte direkt mit Ihrer Berufsgenossenschaft ab. Informationen zur Übernahme der Fahrtkosten erteilt Ihnen auch Ihre Krankenkasse.
Kostenerstattung für Fahrten zur ambulanten Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind.
Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können in Ausnahmefällen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung.
Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien festgelegt:
• Die Fahrt muss entweder aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig sein, weil eine Erkrankung vorliegt, die eine sehr regelmäßige Behandlung erforderlich macht. Das trifft zum Beispiel zu auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspateinten und -patientinnen. Erkrankte, bei denen diese Beispiele nicht genau zutreffen, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Falles durch die Krankenkasse beantragen.
• Oder die Fahrt ist aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig und es liegt eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vor, so dass die Nutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Patienten und Patientinnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse.
Zuzahlungen
Versicherte müssen sich auf jeden Fall Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Quelle: bundesgesundheitsministerium.de